Regelungen für das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung in den Pausen, Stand 24.8.2020


Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern,

wie in meinem Eintrag vom 21.8. angekündigt kam eine neue Coronabekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein heraus, die ab sofort gilt. Gegenüber der Situation vom Freitag mussten wir die Regelungen für die Gestaltung der Pause an der Goethe-Schule ändern. Die Änderungen erscheinen kursiv.

Auf dem gesamten Schulgelände, die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Das gilt auch für die Wege zwischen beiden Häusern. Diese Verpflichtung gilt aber mit größeren Einschränkungen:

Im Unterricht müssen Schülerinnen und Schüler keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Um das Absetzen der Masken in der Pausen erlauben zu können, müssen die Jahrgänge räumlich oder zeitlich in der Pause getrennt werden.

Auf dem Schulhof von Haus II sind die Schülerinnen und Schüler zeitlich versetzt in den Pausen. Sie bleiben in ihrer Kohorte zusammen.

Auf dem Schulhof von Haus I bekommen die einzelnen Jahrgangsstufen jeweils eine Zone zugeteilt.

Klasse 8: der Teil des Sportplatzes, der nahe der Sporthalle liegt, ergänzt durch den Bereich um die Tischtennisplatte.

Klasse 9: südlicher Teil des Sportplatzes auf dem Schulhof, Haus I

E-Jahrgang: Bereich um den Baum nahe des Haupeingangs

Q1-Jahrgang: Bereich nahe der Bank vor der Mensa

Q2-Jahrgang: Bereich vor dem Ausgang am Bigband-Raum

Innerhalb dieser Zonen brauchen die Schülerinnen und Schüler keine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Unten füge ich den uns betreffenden Passus der Verordnung ein. Bei weiteren Veränderungen informieren wir Sie und euch so schnell wie möglich.

Arnd Reinke

Auszug aus der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2

§ 12 Schulen und Hochschulen

(1) Auf dem Gelände von Schulen im Anwendungsbereich des Schulgesetzes ist im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 zu tragen. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler vor Vollendung des sechsten Lebensjahres. Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind

Schülerinnen und Schüler innerhalb des Unterrichtsraumes, wenn keine anderen Personen mit Ausnahme von Schülerinnen und Schülern derselben Kohorte und von an der Schule tätigen Personen anwesend sind;

Schülerinnen und Schüler in den ihrer Kohorte zugewiesenen Bereichen des Schulhofs oder der Mensa, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu Personen außerhalb der eigenen Kohorte eingehalten wird;

Schülerinnen und Schüler beim Sportunterricht;

an Schulen tätige Personen, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist.

Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes haben Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 zu tragen, soweit sie nicht Sport ausüben oder einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen aus den Schülerinnen und Schülern bestehenden Kohorte einhalten. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt auch für Schülerinnen und Schüler vor Vollendung des sechsten Lebensjahres.

(2) Auf Schulwegen zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule haben Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 zu tragen. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler vor Vollendung des sechsten Lebensjahres. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht, soweit zu Schülerinnen und Schülern außerhalb der eigenen Kohorte und des eigenen Haushalts ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.

(3) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird auf das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übertragen, soweit der Schulbetrieb, der Schulweg sowie staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), betroffen sind. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann bereichsspezifische Empfehlungen und Hinweise erteilen.

(4) Im Übrigen werden Schulen und Hochschulen von dieser Verordnung nicht erfasst.